BSG: behinderungsbedingte Fahrtkosten zur Schule sind Eingliederungshilfeleistungen. | KSL.NRW Direkt zum Inhalt
27.05.2024
links: KSL-Kacheln. Rechts ein Bild einer juristischen Waage.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat einer Schülerin behinderungsbedingte Fahrtkosten zur Schule als Leistungen der Eingliederungshilfe zugesprochen, und zwar in Form der Teilhabe an Bildung.

Vorrangige Leistungen stünden dem nicht entgegen.
Der Schulträger erstatte die Fahrtkosten im konkreten Falle tatsächlich nicht. Die Fahrtkosten seien nicht vom pädagogischen Kernbereich erfasst, deswegen sei der Träger der Eingliederungshilfe gegenüber der Schülerin leistungspflichtig.
Die im SGB II und SGB XII genannten Schülerbeförderungskosten seien nicht behinderungsbedingt und also auch nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Auch seien die Eltern nicht verpflichtet, ihre Tochter zur Schule zu bringen oder sich an dafür anfallenden Kosten zu beteiligen. Vergleichsmaßstab sei ein Kind ohne Behinderung, und dieses lege den Schulweg problemlos zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurück.